In der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung vom 13.04.1994
§ 1 Name und Sitz der Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Syrische Gesellschaft e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Bonn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Wecke und Aufgaben des Vereins sind hauptsächlich
1. Die Völkerverständigung zwischen Deutschen und Syrern zu pflegen.
2. Die Bürger beider Länder objektiv und fundiert über beiderseits interessierende Sachverhalte zu informieren.
3. Die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden ländern zu fördern und zu intensivieren und
4. Sich für ein gleichberechtigtes und humanes Zusammenleben aller Bewohner dieser Länder und gegen jede Form von Rassismus, Intoleranz und Ausländerfeindlichkeit einzusetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung sowie die Förderung und der Austausch von Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur zwischen Deutschland und Syrien.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kunstaustellungen, Bildungsreisen, Vortragabende, wissenschaftliche Kongresse, Schüler- und Studentenaustausch.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in der die Satzung des Vereins anerkannt wird. Über Aufnahme in dem Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Tod
b. Austritt
c. Ausschluß
Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Austritt muss nicht begründet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Wenn es:
a. Das Ansehen oder Interessen der Gesellschaft schädigt.
b. Wenn es trotz zweimaliger Anmahnung seinen Jährlichen Beitrag nicht zahlt oder
c. Aus anderem wichtigen Grund.
Vor dem Ausschluss wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Über den die Mitgliederversammlung endgültig
entscheidet. Deren Beschluß wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Finanzierung und Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem kalenderjahr.
2. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt durch
2.1. Beiträger der Mitglieder.
2.2. Spenden.
2.3. Öffentliche Zuschüsse.
2.4. Einnahmen aus Veranstaltungen der Vereins.
3. Die Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Sie sind jährlich bis zum 31.3.fällig. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen freiwillige Beiträge. Wer keine Beiträge zahlt
oder für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag nicht gezahlt hat, besitzt auf der Mitgliedsversammlung kein Stimmrecht.
4. Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
5. Zahlungsanweisungen über DM 2000,- bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Anweisungen bis DM 2000,- können vom Präsidenten, den Vizepräsidenten
oder dem Generalsekretär jeweils eigenverantwortlich unterschrieben werden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Der Verein setzt sich zusammen aus
1.1. Dem Vorstand als ausführendem Organ. Bestehend aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten, einem Generalsekretär als geschäftsführendem Vorstandsmitglied, Einem Schatzmeister und
Beisitzern in beratender Funktion.
1.2. dem Beirat und
1.3. Der Mitgliederversammlung als beschließenden Organ
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, die Vizepräsidenten, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Dem Vorstand obliegen die Verwendung der Vereinsmittel. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfeig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind
und eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Einladung zu einer Sitzung an alle Vorstandsmitglieder ergangen ist.
4. Der Generalsekretär führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben und Regionalbeauftragte benennen,
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, auf Antrag geheim und in getrennten Wahlgängen. Es entscheidet die absolute Mehrheit. Kommt
eine solche in einem dritten Wahlgang nicht zustande. Entscheidet die einfache Mehrheit.
7. Der Vorstand darf in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der in den Vorstand gewählten Mitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten
oder Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenpräsidenten beraten den Vorstand und können vom Generalsekretär zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
8. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner satzungsmäßigen Amtszeit so lange im Amt, bis eine neuer Vorstand bestellt ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Jedes Jahr wird vom Präsidenten mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär.
Jedes Vorstandsmitglied kann aus besonderen Gründen bzw. muss auf Antrag von mindestens einen Drittel der gesamten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Frist schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen mit einer kürzeren Frist.
3. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen (3/4 Mehrheit) werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann das Stimmrecht mit schriftlicher
Vollmacht, die dem Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen ist, auf anwesende Mitglieder übertragen werden. Keinem Mitglied können mehr als drei Vollmachten übertragen
werden.
5. Der Präsident führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der $ 6 Abs. 6.1.1
6. Die Mitgliederversammlung beschließt
• Die Satzung und Satzungsänderungen
• Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder
• Den Haushaltsplan
• Die Entlastung des Vorstands
• Die Höhe der Beiträge
• Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Die Auflösung des Vereins.
7. Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer, der ein Protokoll der Mitgliederversammlung aufnimmt, welsches von zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann aus den Vereinsmitgliedern ein Beirat gebildet werden. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der Beirat unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu überprüfen. Mindestens einmal Jahr, vor der Mitgliederversammlung, müssen sie die Kasse prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind pro
Geschäftsjahr schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen dürfen nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins tangieren.
2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des zentralen Nervensystems,
Humboldstr. 30, 53115 Bonn. Das es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zur ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangen der Gemeinnützigkeit verlangt werden
sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen. Wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anläßlich des Beschlusses über die
Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Bonn.
Die Deutsch-Syrische Gesellschaft, 1994 gegründet, bemüht sich um intensive Beziehungen zwischen Deutschen und Syrern durch Information über Geschichte, Kultur und Lebensart der Menschen in
Syrien.
- die Völkerverständigung zwischen Deutschen und Syrern pflegen,
- die Bürger beider Länder objektiv und fundiert über für beide Seiten interessante Sachverhalte zu informieren,
- die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen beider Länder zu fördern und zu intensivieren und
- sich für ein gleichberechtigtes und humanes Zusammenleben aller Bewohner dieser Länder und gegen jede Form von Rassismus, Intoleranz und Ausländerfeindlichkeit einzusetzen.
Die Gesellschaft kann auf umfangreiche Aktivitäten zurückblicken. Besondere Erwähnung finden dabei zweimal jährlich stattfindende, große Veranstaltungen mit Vorträgen und Informationen zu
Geschichte, Kultur, Gesellschaft und Politik mit dem Schwerpunkt Syrien bzw. deutsch-syrische Beziehungen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft deutschen Bürgen behilflich, welche einen
Langzeitaufenthalt in Syrien beabsichtigen.
Die Deutsch-Syrische Gesellschaft ist ein eingetragener Verein (Registergericht Bonn).
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist jeden Deutschen und juristischen Personen zugänglich. Die Gesellschaft freut sich auf neue aktive Mitglieder.
Nähere Informationen erhalten Sie durch den Generalsekretär der Gesellschaft:
Dr. Salem El-Hamid